Förderzentrum "Johann-Friedrich-Jencke" Dresden

mit dem Förderschwerpunkt Hören

Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören ist die Grundlage für die weitere Schullaufbahn eines Schülers.

Die Eltern werden rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten der Beschulung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf informiert. Voraussetzung sind eine gründlich erarbeitete Anamnese und die genaue Diagnostik des Hörens auf der Grundlage aktueller Audiogramme. Während des Überprüfungsverfahrens werden die Lernausgangslage des Kindes ermittelt, ein Vorschlag für den voraussichtlichen Schulbesuch unterbreitet und die entprechenden Fördermaßnahmen festgelegt.

Bei Kindern, bei denen keine periphere Hörstörung, keine Konzentrationsstörung und keine Lernbehinderung vorliegt, sondern die Hörverarbeitung und -wahrnehmung beeinträchtigt sind, wird eine spezielle AVWS- Diagnostik eingeleitet, die ebenfalls mit dem Feststellungsverfahren beendet wird.

Informationsblatt "Auf dem Weg sein" (in mehreren Sprachen) Informationsblatt "Auf dem Weg sein" (deutsch)

Informationen zum Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen informieren und Hinweise zum Ablauf des Verfahrens geben. Rechtsgrundlagen sind:

•   Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) § 4c
•   Schulordnung Förderschulen § 13

Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, 

• die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten langandauernd so beeinträchtigt sind, dass sie im  Unterricht der Regelschule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend  gefördert werden  können. 
•    wenn alle Fördermaßnahmen an der Regelschule ausgeschöpft wurden, d. h. wenn alle gezielten und
individuellen Hilfen erfolglos geblieben sind. 

Eine medizinische Diagnose begründet nicht automatisch das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, müssen immer drei Faktoren berücksichtigt werden: der Lern- und Entwicklungsstand des Schülers, die schulischen Rahmenbedingungen und ihre Veränderungsmöglichkeiten sowie das außerschulische Umfeld. 

Sonderpädagogischer Förderbedarf kann entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der erforderlichen Förderung in folgenden Förder-schwerpunkten festgestellt werden:

•       Lernen        
•       geistige Entwicklung
•       emotionale und soziale Entwicklung    
•       Hören
•       Sprache      
•       Sehen
•       körperliche und motorische Entwicklung          

Bei ​Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten wird zunächst geprüft, ob den Besonderheiten des Kindes mit der Gewährung eines Nachteilsausgleiches an der Regelschule entsprochen werden kann oder darüber hinaus ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf durchgeführt werden soll. Dabei wird im Einzelfall entschieden, in welchem der Förderschwerpunkte der Schüler/ die Schülerin die entsprechende sonderpädagogische Unterstützung erhalten kann.

Bei einer Teilleistungsschwäche, z. B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung (LRS), besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Hier kann auf andere Fördermöglichkeiten zurückgegriffen werden.

Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von der Schule oder den Eltern beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) beantragt werden.  Die entsprechenden Formblätter sind in der VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung veröffentlicht. Wird ein Feststellungsverfahren durch die Schule beantragt, erhalten die Eltern eine Kopie des Antrages.

Das Landesamt für Schule und Bildung leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen. Es bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert dann die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen.

Die Diagnostik kann in unterschiedlicher Form erfolgen:

•  als Einzel- oder Gruppendiagnostik an der Förderschule
•  mittels einer probeweisen Unterrichtung in einer  Klasse der Förderschule
   (dazu ist die Zustimmung der Eltern erforderlich)
•  oder an einem anderen Ort (z.B. in der Grundschule, der Oberschule oder dem  Gymnasium, 
   welches das Kind aktuell besucht)

Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf werden je nach Fragestellung unterschiedliche standardisierte oder informelle diagnostische Verfahren und Methoden. Dazu gehören z. B.

•    Tests
•    die Begutachtung bei der Erfüllung individueller Aufgaben
•    Interviews mit den Eltern
•    die Beobachtung in verschiedenen Situationen
•    eine Hospitation im Unterricht
•    Analyse von Arbeitsergebnissen.

Um ein umfassendes Bild zu erhalten, können auch der Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe im Verfahren beteiligt werden. Bereits vorhandene Gutachten sollen mit Zustimmung der Eltern ebenfalls Berücksichtigung finden. Dabei ist zu beachten, dass medizinische, psychologische und therapeutische Gutachten sowie Stellungnahmen anderer Fachdienste allein keine Grundlage für die Organisation schulischer Bildungsprozesse sind.

Die Feststellung einer Behinderung, Schädigung bzw. Benachteiligung allein sagt noch nichts über den Beratungs- und Unterstützungsbedarf im alltäglichen Leben aus - und somit auch nichts über die Unterstützungserfordernisse an der Schule.

Das förderpädagogische Gutachten

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst erstellt ein förderpädagogisches Gutachten. In diesem trifft er auch Aussagen dazu, 

1. in welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf besteht
2. welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3. ob er für den Schüler eine inklusive Unterrichtung   gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 SächsSchulG empfiehlt. 

Im Gutachten werden auch entsprechende Fördervorschläge gemacht. Dies können z.B. sein: Anregungen zur Schaffung fördernder Lernbedingungen, förderspezifische Hilfen, Hinweise zu geeigneten Fördermaßnahmen sowie darüber hinaus Empfehlungen zu förderlicher außerschulischer Betreuung, therapeutischen Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen für die Familie. Die Eltern und die bisherige Schule erhalten eine Kopie des Gutachtens.

Der Förderausschuss

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Förderausschuss. Diesem gehören an:

•      ein Vertreter/ eine Vertreterin der bisher besuchten Schule
•      ein mit der Diagnostik beauftragte/r Lehrer bzw. Lehrerin der  zuständigen Förderschule sowie 
•      mindestens ein Elternteil und 
•      in der Regel der betroffene Schüler selbst.

Weitere beteiligte Personen/Institutionen können einbezogen werden. In einem Auswertungsgespräch des Förderausschusses wird das förderpädagogische Gutachten mit den Ergebnissen der Diagnostik sowie dem Entscheidungsvorschlag des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erläutert und diskutiert. Die Eltern bekommen Gelegenheit, ihre Meinung einzubringen. Sie können diese auf dem Protokoll bzw. in einer zusätzlichen schriftlichen Stellungnahme darstellen. Die Eltern erhalten eine Kopie des Protokolls des Förderausschusses ausgehändigt. 

Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt das Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers bzw. der Schülerin fest. Die Entscheidung erhalten die Eltern in schriftlicher Form (Bescheid). 

Das Landesamt für Schule und Bildung berät die Eltern, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/ der Schülerin entsprochen werden kann. Es kann eine bestimmte Schule empfehlen.  Die Entscheidung durch das Landesamt für Schule und Bildung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Eltern unter Wahrung der Fristen Widerspruch einlegen können. Bei Ablehnung des Widerspruches ist das Verfahren für die Eltern kostenpflichtig.

Unterrichtung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können
 
• gemeinsam mit Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv an einer Grund-
  oder Oberschule bzw.  einem Gymnasium oder 
• an einer Förderschule unterrichtet werden.   

Eine lernzieldifferente Unterrichtung ist dabei nur an einer Grund- oder Oberschule möglich. Die Eltern entscheiden über die Anmeldung ihres Kindes an einer bestimmten Schule. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme des Schülers/ der Schülerin. Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/ der Schülerin sowie die Möglichkeiten der individuellen Förderung unter den konkreten organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule. 

Für Ihr Kind ist ein Verfahren zur Feststellung von sonder-pädagogischem Förderbedarf notwendig? Dann erhalten Sie Anfang des Jahres eine Einladung zur Diagnostik bei uns am FÖZ.

mögliche Termine 2024:

Diagnostiktage
Schulpsychologin
(optional)
04.03.2024
06.03.2024
15.04.2024
17.04.2024

Außerdem stimmen wir mit Ihnen einen 2. Termin für den Förderausschuss  ab (Woche ab 18.03.24 bzw. 29.04.2024).

Am Tag der Diagnostik überprüfen wir auf der Grundlage von standardisierten Verfahren bei Ihrem Kind        

- die Hörentwicklung  
- die Sprechfertigkeiten
- die Sprachentwicklung
- die Denkentwicklung
- die kommunikativen Fähigkeiten
- die motorische Entwicklung  

  Die Überprüfung dauert von 8.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr. Ihr Kind wird in dieser Zeit von uns betreut, hat natürlich Pausen und Gelegenheit zum Spielen. Dabei beobachten wir auch das Sozialverhalten. Diesbezüglich sind wir aber vor allem auf Ihre Einschätzung und die des Kindergartens angewiesen.

o Ab 8.00 Uhr bittet Sie die Schulleiterin des Förderzentrums zu einem kurzen Gespräch.

o   Auf der Grundlage der Überprüfungen erstellen wir ein förderpädagogisches Gutachten. Sie erhalten von uns einen Termin zu einem Auswertungsgespräch (Förderausschuss). Das findet bei uns im Förderzentrum statt. Die Grundschule wird dazu eingeladen.

o   Bei inklusiver Beschulung bereiten wir die Schule schon auf ihre Aufgabe vor. Wir geben Hinweise zu notwendigen Bedingungen,  Fortbildungsmöglichkeiten und sprechen natürlich speziell über die Bedürfnisse und Fähigkeiten Ihres Kindes.

o  Um Problemen bei der Finanzierung durch das zuständige Sozialamt (z. B. Fahrtkosten, Heimunter-bringung, Schulbegleiter) vorzubeugen, haben wir folgenden Tipp für Sie: Informieren Sie Ihr Sozialamt über den Förderausschuss und laden Sie das Sozialamt dazu ein.

o   Wenn Ihr Kind zu uns ans Förderzentrum kommt, werden Sie außerdem zu einer vorbereitenden Elternversammlung eingeladen.

o   Sie können uns im Vorfeld Berichte, Einschätzungen oder Gutachten in Bezug auf die Hörschädigung Ihres Kindes zukommen lassen, gerne auch über folgende Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

zum Ausdrucken

Nebenstehende Informationen können Sie sich als Elternbrief hier ausdrucken:

Feststellung Sonderpädagogischer Förderbedarf

Wenn Sie zu unseren Ausführungen weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung der Schule Ihres Kindes oder an das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden.

rechtliche Grundlagen

Alle rechtlichen Grundlagen finden Sie im Internet unter :

www.revosax.sachsen.de

• Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
  (SächsSchulG)
• Schulordnung Förderschulen (SOFS)
• Schulordnung Grundschulen (SOGS)
• Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
  (SOOSA)
• VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf 
   und Beratung
• VwV LRS-Förderung

weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur sonderpädagogischen Förderung im Freistaat Sachsen und Hinweise zur Förderung von Schülern und Schülerinnen  mit gesundheitlichen Einschränkungen und Teilleistungs-schwächen erhalten Sie unter

www.inklusion.bildung.sachsen.de

sowie in den vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus herausgegebenen Publikationen

https://publikationen.sachsen.de:

• Vielfalt als Chance – Sonderpädagogische
   Förderung in Sachsen (SMK, 2014)
• Sonderpädagogische Förderung im
  gemeinsamen Unterricht (SMK, 2015)
• Chronisch kranke Schüler im Schulalltag
  (SMK, 2012)
• Förderung der emotionalen und sozialen
  Entwicklung von Kindern im Anfangsunterricht
  der Grundschule (SMK, 2018)
• Der aufmerksamkeitsgestörte/hyperaktive
  Schüler in der Schule (SMK, 2005)
• Handlungsorientierung LRS (SMK, 2008)
• Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens -
  Kl. 1 bis 4 (SMK, 2010)
• Besondere Rechenschwierigkeiten – Kl. 5 und 6
  (SMK, 2017)