Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
Hören ist die Grundlage für die weitere Schullaufbahn eines Schülers.
Die Eltern werden rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten der
Beschulung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem
Förderbedarf informiert.
Voraussetzung sind eine gründlich erarbeitete Anamnese und die genaue
Diagnostik des Hörens auf der Grundlage aktueller Audiogramme.
Während des Überprüfungsverfahrens werden die Lernausgangslage des
Kindes ermittelt, ein Vorschlag für den voraussichtlichen Schulbesuch
unterbreitet und die entprechenden Fördermaßnahmen festgelegt.
Bei Kindern, bei denen keine periphere Hörstörung, keine
Konzentrationsstörung und keine Lernbehinderung vorliegt, sondern die
Hörverarbeitung und -wahrnehmung beeinträchtigt sind, wird eine
spezielle AVWS- Diagnostik eingeleitet, die ebenfalls mit dem
Feststellungsverfahren beendet wird.
Mit den nachfolgenden Ausführungen
möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen informieren und Hinweise zum
Ablauf des Verfahrens geben.
Rechtsgrundlagen sind:
• Sächsisches
Schulgesetz (SächsSchulG) § 4c
• Schulordnung
Förderschulen § 13
Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf
ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen,
• die in
ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten langandauernd so
beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der Regelschule ohne
sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
• wenn
alle Fördermaßnahmen an der Regelschule ausgeschöpft wurden, d. h. wenn alle
gezielten und
individuellen Hilfen erfolglos geblieben sind.
Eine medizinische Diagnose begründet
nicht automatisch das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei
der Prüfung, ob im Einzelfall ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt,
müssen immer drei Faktoren berücksichtigt werden: der Lern- und
Entwicklungsstand des Schülers, die schulischen Rahmenbedingungen und ihre
Veränderungsmöglichkeiten sowie das außerschulische Umfeld.
Sonderpädagogischer Förderbedarf kann
entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der erforderlichen Förderung in
folgenden Förder-schwerpunkten festgestellt werden:
•
Lernen
•
geistige
Entwicklung
•
emotionale
und soziale Entwicklung
•
Hören
• Sprache
• Sehen
•
körperliche
und motorische Entwicklung
Bei Schülerinnen und Schüler mit autistischem
Verhalten wird zunächst geprüft, ob den Besonderheiten des Kindes mit der
Gewährung eines Nachteilsausgleiches an der Regelschule entsprochen werden kann
oder darüber hinaus ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem
Förderbedarf durchgeführt werden soll. Dabei wird im Einzelfall entschieden, in
welchem der Förderschwerpunkte der Schüler/ die Schülerin die entsprechende sonderpädagogische
Unterstützung erhalten kann.
Bei einer Teilleistungsschwäche, z.
B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung (LRS),
besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Hier kann auf
andere Fördermöglichkeiten zurückgegriffen werden.
Das Verfahren zur Feststellung von
sonderpädagogischem Förderbedarf umfasst die Ermittlung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige
Förderung. Es kann von der Schule oder den Eltern beim Landesamt für Schule und
Bildung (LaSuB) beantragt werden. Die entsprechenden Formblätter sind in der
VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung veröffentlicht. Wird
ein Feststellungsverfahren durch die Schule beantragt, erhalten die Eltern eine
Kopie des Antrages.
Das Landesamt
für Schule und Bildung leitet das Verfahren zur Feststellung von
sonderpädagogischem Förderbedarf
ein, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen.
Es bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, der den
sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt.
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst
informiert dann die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen.
Die Diagnostik kann
in unterschiedlicher Form erfolgen:
• als
Einzel- oder Gruppendiagnostik an der Förderschule
• mittels
einer probeweisen Unterrichtung in einer Klasse der Förderschule
(dazu ist die
Zustimmung der Eltern erforderlich)
• oder an
einem anderen Ort (z.B. in der Grundschule, der Oberschule oder dem Gymnasium,
welches das Kind aktuell besucht)
Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf werden je nach Fragestellung
unterschiedliche standardisierte oder informelle diagnostische Verfahren und
Methoden. Dazu gehören z. B.
• Tests
• die Begutachtung bei der Erfüllung
individueller Aufgaben
• Interviews mit den Eltern
• die Beobachtung in
verschiedenen Situationen
• eine Hospitation im Unterricht
• Analyse von
Arbeitsergebnissen.
Um ein umfassendes Bild zu erhalten, können auch der
Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe im Verfahren beteiligt werden.
Bereits vorhandene Gutachten sollen mit Zustimmung der Eltern ebenfalls
Berücksichtigung finden. Dabei ist zu beachten, dass medizinische,
psychologische und therapeutische Gutachten sowie Stellungnahmen anderer
Fachdienste allein keine Grundlage für die Organisation schulischer
Bildungsprozesse sind.
Die
Feststellung einer Behinderung,
Schädigung bzw. Benachteiligung allein sagt noch nichts über den Beratungs- und
Unterstützungsbedarf im alltäglichen Leben aus - und somit auch nichts über die
Unterstützungserfordernisse an der Schule.
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst
erstellt ein förderpädagogisches Gutachten. In diesem trifft er auch Aussagen
dazu,
1. in
welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf besteht
2. welchen
weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3. ob er für den Schüler eine inklusive
Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 SächsSchulG empfiehlt.
Im Gutachten werden auch
entsprechende Fördervorschläge gemacht. Dies können z.B. sein: Anregungen zur
Schaffung fördernder Lernbedingungen, förderspezifische Hilfen, Hinweise zu
geeigneten Fördermaßnahmen sowie darüber hinaus Empfehlungen zu förderlicher außerschulischer
Betreuung, therapeutischen Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen für die Familie.
Die Eltern und die bisherige Schule erhalten eine Kopie des Gutachtens.
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst
bildet zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen
Förderausschuss. Diesem gehören an:
• ein
Vertreter/ eine Vertreterin der bisher besuchten Schule
• ein mit
der Diagnostik beauftragte/r Lehrer bzw. Lehrerin der zuständigen Förderschule sowie
• mindestens
ein Elternteil und
• in der
Regel der betroffene Schüler selbst.
Weitere beteiligte
Personen/Institutionen können einbezogen werden. In einem Auswertungsgespräch
des Förderausschusses wird das förderpädagogische Gutachten mit den Ergebnissen
der Diagnostik sowie dem Entscheidungsvorschlag des Mobilen Sonderpädagogischen
Dienstes erläutert und diskutiert. Die Eltern bekommen Gelegenheit, ihre
Meinung einzubringen. Sie können diese auf dem Protokoll bzw. in einer
zusätzlichen schriftlichen Stellungnahme darstellen. Die Eltern erhalten eine
Kopie des Protokolls des Förderausschusses ausgehändigt.
Auf der
Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen
Fördervorschläge, stellt das
Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des
Schülers bzw. der Schülerin fest. Die Entscheidung erhalten die Eltern in schriftlicher Form
(Bescheid).
Das Landesamt für Schule und Bildung
berät die Eltern, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen
sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/ der Schülerin entsprochen werden kann. Es kann
eine bestimmte Schule empfehlen.
Die Entscheidung durch das Landesamt
für Schule und Bildung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Eltern
unter Wahrung der Fristen Widerspruch einlegen können. Bei Ablehnung des
Widerspruches ist das Verfahren für die Eltern kostenpflichtig.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf können
• gemeinsam
mit Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv an einer Grund-
oder Oberschule bzw. einem Gymnasium oder
• an
einer Förderschule unterrichtet werden.
Eine lernzieldifferente Unterrichtung
ist dabei nur an einer Grund- oder Oberschule möglich. Die Eltern entscheiden
über die Anmeldung ihres Kindes an einer bestimmten Schule. Die Schulleitung
entscheidet über die Aufnahme des Schülers/ der Schülerin. Sie berücksichtigt bei ihrer
Entscheidung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/ der Schülerin sowie die
Möglichkeiten der individuellen Förderung unter den konkreten
organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule.
Für Ihr Kind ist ein Verfahren zur Feststellung von sonder-pädagogischem Förderbedarf notwendig? Dann erhalten Sie Anfang des
Jahres eine Einladung zur Diagnostik bei uns am FÖZ.
mögliche Termine 2024:
Diagnostiktage |
Schulpsychologin
(optional)
|
04.03.2024 |
|
06.03.2024 | |
15.04.2024 | |
17.04.2024 |
Außerdem stimmen wir mit Ihnen einen 2. Termin für den
Förderausschuss ab (Woche ab 18.03.24 bzw. 29.04.2024).
Am Tag der Diagnostik überprüfen wir auf der Grundlage von standardisierten
Verfahren bei Ihrem Kind
- die Hörentwicklung
- die Sprechfertigkeiten
- die Sprachentwicklung
- die Denkentwicklung
- die kommunikativen Fähigkeiten
- die motorische Entwicklung
o Die Überprüfung dauert von
8.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr. Ihr Kind wird in dieser Zeit von uns betreut, hat
natürlich Pausen und Gelegenheit zum Spielen. Dabei beobachten wir auch das
Sozialverhalten. Diesbezüglich sind wir aber vor allem auf Ihre Einschätzung
und die des Kindergartens angewiesen.
o Ab 8.00 Uhr bittet Sie die Schulleiterin des Förderzentrums
zu einem kurzen Gespräch.
o Auf der Grundlage der Überprüfungen
erstellen wir ein förderpädagogisches Gutachten. Sie erhalten von uns einen
Termin zu einem Auswertungsgespräch
(Förderausschuss).
Das findet bei uns im Förderzentrum statt. Die Grundschule wird dazu
eingeladen.
o Bei inklusiver Beschulung bereiten
wir die Schule schon auf ihre Aufgabe vor. Wir geben Hinweise zu notwendigen Bedingungen, Fortbildungsmöglichkeiten und sprechen natürlich speziell über die
Bedürfnisse und Fähigkeiten Ihres Kindes.
o Um Problemen bei der
Finanzierung durch das zuständige Sozialamt (z. B. Fahrtkosten, Heimunter-bringung, Schulbegleiter) vorzubeugen, haben wir folgenden
Tipp für Sie: Informieren Sie Ihr Sozialamt über den Förderausschuss und laden
Sie das Sozialamt dazu ein.
o
Wenn Ihr Kind zu uns ans
Förderzentrum kommt, werden Sie außerdem zu einer vorbereitenden
Elternversammlung eingeladen.
o
Sie können uns im Vorfeld Berichte, Einschätzungen oder
Gutachten in Bezug auf die Hörschädigung Ihres Kindes zukommen lassen, gerne
auch über folgende Mail-Adresse:
Nebenstehende Informationen können Sie sich als Elternbrief hier ausdrucken:
Wenn Sie zu unseren Ausführungen weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung der Schule Ihres Kindes oder an das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden.
Alle rechtlichen Grundlagen finden Sie im Internet unter :
• Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
(SächsSchulG)
• Schulordnung Förderschulen (SOFS)
• Schulordnung Grundschulen (SOGS)
• Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
(SOOSA)
• VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf
und Beratung
• VwV LRS-Förderung
Weiterführende Informationen zur sonderpädagogischen Förderung im Freistaat Sachsen und Hinweise zur Förderung von Schülern und Schülerinnen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Teilleistungs-schwächen erhalten Sie unter
www.inklusion.bildung.sachsen.de
sowie in den vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus herausgegebenen Publikationen
https://publikationen.sachsen.de:
• Vielfalt als Chance – Sonderpädagogische
Förderung in Sachsen (SMK, 2014)
• Sonderpädagogische Förderung im
gemeinsamen Unterricht (SMK, 2015)
• Chronisch kranke Schüler im Schulalltag
(SMK, 2012)
• Förderung der emotionalen und sozialen
Entwicklung von Kindern im Anfangsunterricht
der Grundschule (SMK, 2018)
• Der aufmerksamkeitsgestörte/hyperaktive
Schüler in der Schule (SMK, 2005)
• Handlungsorientierung LRS (SMK, 2008)
• Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens -
Kl. 1 bis 4 (SMK, 2010)
• Besondere Rechenschwierigkeiten – Kl. 5 und 6
(SMK, 2017)